Verwaltungsordnung

Verwaltungsordnung des Waisenhauses
(Stiftung des öffentlichen Rechts)

Aufgrund von § 2, Ziff. 2 und 3 der Ortssatzung für die Verwaltung der öffentlichen Stiftungen in Frankfurt am Main (Allgemeine Stiftungsordnung) vom 21.05.1948 in der Fassung vom 31.01.1955 wird folgende Verwaltungsordnung erlassen:

Präambel

Von Frankfurter Bürgern wurden im 17. Jahrhundert die Grundlagen und die materiellen Voraussetzungen für eine allgemeine Armen- und Waisenpflege geschaffen. Unter Mithilfe des Rates der Stadt Frankfurt am Main konnte im Jahr 1679 das erste Armen-, Waisen- und Arbeitshaus eröffnet werden. Durch weitere ständige Förderung und Unterstützung aus dem Kreis der sozial engagierten Bürgerschaft hat sich aus diesen Anfängen eine der großen Bürgerstiftungen der Stadt Frankfurt am Main entwickelt.

§ 1 Name und Rechtsstellung

Die Stiftung führt den Namen Waisenhaus.
Sie ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.

§ 2 Vorstand der Stiftung

(1) Das Pflegamt des Waisenhauses in Frankfurt am Main besteht aus dem Senior, dem stellvertretenden Senior und fünf Pflegern, die nach den §§ 3, 4 und 4a der Ortssatzung für die Verwaltung der öffentlichen milden Stiftungen zu berufen sind.

(2) Unter den Mitgliedern des Pflegamtes sollen jederzeit Angehörige der verschiedenen christlichen Konfessionen sein. Unter den Pflegern muss sich mindestens eine Frau befinden.

§ 3 Leitung der Verwaltung

Gemäß § 13 der Ortssatzung wird für die Leitung der Stiftung und der angeschlossenen Betriebe ein Direktor berufen.

§ 4 Selbstlosigkeit

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Pflegamtes erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(3) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen des Stifters/der Stifterin oder Dritter, die ausdrücklich als solche bestimmt sind, erhöht werden.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung bzw. Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Frankfurt am Main. Die Stadt Frankfurt am Main ist verpflichtet, die ihr zufließenden Mittel ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke i.S.d. §§ 51 ff Abgabenordnung (AO 1977) zu verwenden, die freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben der Stadt sind und den bisherigen Zwecken der Stiftung möglichst weitgehend entsprechen.

§ 5 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Zweck der Stiftung ist die Fürsorge für Waisenkinder oder ihnen gleichgestellte Kinder deutscher Staatsangehörigkeit und christlicher Konfession. Durch Beschluss des Pflegamtes können auch andere Waisenkinder oder ihnen gleichgestellte Kinder nichtdeutscher Staatsangehörigkeit und/oder nichtchristlicher Konfessionszugehörigkeit als Schützlinge aufgenommen werden. Mit dieser Tätigkeit dient das Waisenhaus ausschließlich und unmittelbar dem Wohle der Allgemeinheit, insbesondere auf dem Gebiet der Jugendpflege und Jugendfürsorge.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Gewährung von

  • persönlichen Hilfen
  • finanziellen Zuwendungen
  • Sachleistungen
  • Aufnahme und Betreuung im Mutter-Kind-Haus
  • Aufnahme und Betreuung in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe

Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung dürfen nur bedürftige Waisen und ihnen gleichgestellte Kinder erhalten, für die die Voraussetzungen des § 53 AO vorliegen.

(3) Den Waisenkindern gleichgestellt sind:

a) Kinder, deren Eltern infolge besonderer Umstände (z.B. Entziehung der elterlichen Sorge) nicht in der Lage sind, für sie ausreichend zu sorgen,

b) Kinder, bei denen nur ein Elternteil lebt, der sie aber nicht ausreichend versorgen kann,

c) Kinder, deren Eltern geschieden sind und der Elternteil bei dem sich die Kinder aufhalten, nicht in der Lage ist, für sie ausreichend zu sorgen,

d) nichteheliche Kinder, deren Erziehungsberechtigter nicht in der Lage ist, voll für den Unterhalt aufzukommen.

(4) Als Fürsorge für das Kind gilt im Mutter-Kind-Haus auch eine vor- und nachgeburtliche Betreuung der Mutter, soweit diese Hilfe zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(5) Kinder, deren Eltern in Frankfurt am Main längere Zeit ansässig gewesen oder in Frankfurt am Main geboren sind, werden bei der Förderung bevorzugt.

§ 6 Einsatz von Einkommen und Vermögen

Die Schützlinge der Stiftung und deren Unterhaltspflichtige haben - soweit zumutbar - im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihr Einkommen und Vermögen einzusetzen, gesetzliche Bestimmungen bleiben hierbei unberührt. Näheres kann durch Beschlüsse des Pflegamtes geregelt werden.

§ 7 Dauer der Waisenpflege

Die Hilfen des Waisenhauses werden in der Regel gewährt, solange sie nach den Richtlinien der Stiftung - die vom Pflegamt beschlossen werden - erforderlich sind.

§ 8 Kostenbeteiligung

In begründeten Fällen kann die Stiftung notwendige Hilfe über § 5 (2) der Verwaltungsordnung hinaus auch insoweit gewähren, als den dort genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen oder Vermögen zuzumuten ist. In diesem Umfang haben sie sich an den Kosten zu beteiligen.

§ 9 Aufnahme

(1) Über die Aufnahme der Kinder und Richtlinien zu deren Förderung entscheidet das Pflegamt.

(2) Das Waisenhaus arbeitet in enger Fühlung mit dem Städtischen Jugendamt in Frankfurt am Main und wird die von diesem vorgeschlagenen Kinder nach Möglichkeit berücksichtigen.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsordnung tritt am Tage der Veröffentlichung an die Stelle der bisherigen Verwaltungsordnung vom 16.02.1996.


Frankfurt am Main, den 10.08.2001

Der Magistrat

Auf Antrag des Pflegamtes der Stiftung hat der Magistrat mit Beschluss Nr. 1073 vom 10.08.2001 die neue Verwaltungsordnung beschlossen.

Sie wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 20.09.2001 unter Geschäftszeichen III 21.1 -25d 04.11 -(12) -15 genehmigt.